BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10
Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen
Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur
und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer
Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich
der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert
die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog
enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als
unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung
einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die
angestrebte Klageabweisung weiter.
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die
Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international
zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof
hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als
Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines
Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten
Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis
so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der
Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende
rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den
Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine
Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus,
ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der
beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche
die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben
sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich
gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise
zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er
gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere
Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des
Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung
einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine
rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete
Eintrag zu löschen.
Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien
Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr
obliegenden Pflichten erfüllt hat.
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U
70/09

