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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10

 

 

 

Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

 

 

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen

Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur

und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer

Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich

der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert

die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog

enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als

unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

 

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung

einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die

angestrebte Klageabweisung weiter.

 

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die

Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international

zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

 

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache

an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof

hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als

Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines

Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

 

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten

Pflichten verletzt hat:

 

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis

so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der

Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende

rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

 

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den

Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine

Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus,

ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der

beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche

die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben

sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich

gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise

zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er

gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere

Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des

Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung

einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine

rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete

Eintrag zu löschen.

 

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien

Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr

obliegenden Pflichten erfüllt hat.

 

 

 

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U

70/09