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Der Vorteil des Urheberrechtes ist es, dass der gesetzliche Schutz mit der Schöpfung (Entstehung des Werkes) bereits entsteht. Diese Rechte müssen nicht eingetragen oder bei einem Amt angemeldet werden. Wir beraten Sie gerne.
Urheberrecht
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Nach § 1 UrhG erstreckt sich der Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Dem Schutz des Gesetzes gem. § 2 UrhG (Urhebergesetz) sind insbesondere zugänglich:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Die Urheberrechte sind nicht übertragbar. Es können lediglich oder allerdings Nutzungs- und Verwertungsrechte auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden. Dieses geschieht regelmäßig bei Musikern (z.B. an Labels/ Tonträgerhersteller/ Verwertungsgesellschaften)
Der Vorteil des Urheberrechtes ist es, dass der gesetzliche Schutz mit der Schöpfung (Entstehung des Werkes) bereits entsteht. Diese Rechte müssen nicht eingetragen oder bei einem Amt angemeldet werden.
Rechtsanwalt Küpperfahrenberg
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